Amtliche Bekanntmachnung - Bürgermeisterwahl 2023


Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
und

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

der Stadt Diemelstadt

  1. In der Stadt Diemelstadt im Landkreis Waldeck-Frankenberg mit derzeit 5.327 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle

 

                                                    der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters                                                        

     im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. 

Die Stelle ist gemäß der Hessischen Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschalen der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe A16 bewertet. Zusätzlich wird hiernach eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.

 

     Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers ist der 02. Februar 2024. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

 

     Für die Bürgermeisterwahl gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

 

  1. Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschiften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90),
  2. Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Art. 8a Hess. Covid-19-Besoldunggsanpassungsgesetz 2022/2023 vom 08.12.2021 (GVBl. S. 871),
  3. Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Art. 2 Siebte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 25.05.2020 (GVBl. S. 367).

 

     Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger) mit Wohnsitz in Deutschland, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 39 Abs. 2 HGO.

 

Nicht wählbar ist, wer nach § 31 HGO vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter der Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

 

Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
Magistrat der Stadt Diemelstadt, Wahlamt, Fachdienst 1.3 Bürgerservice und Kitas, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt.

 

Die erforderlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag erhalten Sie unter https://wahlen.hessen.de oder beim Magistrat der Stadt Diemelstadt, Wahlamt, Fachdienst 1.3 Bürgerservice und Kitas, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt.

 

2.    Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet nach Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt vom 23. März 2023, am Sonntag, dem 08. Oktober 2023 (Hauptwahltermin), eine evtl. Stichwahl am Sonntag, dem 22. Oktober 2023, statt.

 

3.    Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Diemelstadt aufgefordert.

 

     Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

    

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

 

     Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

 

     Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

     Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

    

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

 

     Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt von Gesetzes wegen Vertreterrinnen und Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt haben.

 

     Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

 

     Die Zahl der Stadtverordneten der Stadt Diemelstadt beträgt 25 (FWG: 8 Sitze,        SPD: 8 Sitze, CDU: 7 Sitze, Bündnis 90/DIE GRÜNEN 2 Sitze). Somit sind mindestens 50 Unterstützungsunterschriften erforderlich.

 

     Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Diemelstadt aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

 

     Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

 

     Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch (StGB).

 

     Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 31. Juli 2023 bis 18.00 Uhr schriftlich beim Wahlleiter der Stadt Diemelstadt, Herrn Bürgermeister Elmar Schröder, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, einzureichen.

 

     Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

 

·           Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der      Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung, Vordruck DW Nr. 9),

·           eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck DW Nr. 10),

·           Namen, Vornamen und Anschriften der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Unterstützungsunterschrift, Vordruck DW Nr. 7),

·           bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (Niederschrift über die Versammlung zur Bewerberaufstellung, Vordruck DW Nr. 11).

 

Die genannten amtlichen Vordrucke mit Ausnahme des Vordrucks DW Nr. 7 sind im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen/vordrucke-fuer-parteien-waehlergemeinschaften-und-einzelbewerberinnen-und-bewerber  ab-rufbar. Die amtlichen Vordrucke DW Nr. 7 (Unterstützungsunterschriften und Bescheinigung des Wahlrechts) werden von dem Wahlleiter der Stadt Diemelstadt ausgegeben. Diese können beim Wahlamt der Stadt Diemelstadt, Lange Straße 6, Fachdienst 1.3 Bürgerservice und Kitas, 34474 Diemelstadt, angefordert bzw. abgeholt werden.

 

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 31. Juli 2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Diemelstadt, 10.04.2023

 gez. Elmar Schröder

Wahlleiter der Stadt Diemelstadt