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Amtliche Bekanntmachung der STADT DIEMELSTADT Bauleitplanung der Stadt Diemelstadt Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Gewerbegebiet Rießen“ 3.BA im Stadtteil Rhoden
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt hat in ihrer Sitzung am 11.07.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Gewerbegebiet Rießen“ 3.BA im Stadtteil Rhoden nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 Hessische Bauordnung wurden ebenfalls als Satzung beschlossen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Rießen“ 3.BA tritt mit den getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen durch diese Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Diemelstadt, in der Bücherei, Fachdienst 3.1 Bauen, Umwelt- und Denkmalschutz, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Diemelstadt www.diemelstadt.de (Rubrik Leben > Bauen und Wohnen > Stadtentwicklung > Bebauungspläne der Stadt Diemelstadt) und im Geoportal des Landkreises Waldeck-Frankenberg www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 44 Baugesetzbuch
Gemäß § 44 Absatz 3 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 Baugesetzbuch
Gemäß § 215 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Baugesetzbuch beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a Baugesetzbuch beachtlich sind.
Ziel der Planung:
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Rießen“ 3.BA beabsichtigt die Stadt Diemelstadt einen substantiellen Beitrag zur Sicherung und zum notwendigen Wachstum der Arbeitsplätze des ansässigen Unternehmens zu leisten und weitere endogene Entwicklungen freizusetzen. Weiterhin soll durch die Unterstützung der privaten Initiative unter Wahrung kommunaler und öffentlicher Interessen die Möglichkeit eröffnet werden, neue Märkte zu erschließen, neue Produktionsmethoden und Technologien zu entwickeln, anzuwenden und durchzusetzen. Hierdurch sollen Produkte und Technologien nicht erst in einem späteren Reifezustand adaptiert, sondern schon in der Inventionsphase eingeführt oder selbst entwickelt werden. Durch die Planänderung soll somit ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Investitions- und Innovationskraft des ansässigen Unternehmens geleistet werden.
Auszug aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 "Gewerbegebiet Rießen“ 3.BA
Diemelstadt, den 30.08.2024
Der Magistrat der Stadt Diemelstadt
gez. Andreas Fritz, Bürgermeister