Amtliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz


Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden dazu verpflichtet, ihre Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.

Ohne Angabe von Gründen kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin der Weitergabe ihrer / seiner Daten widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Eintragung der oben genannten Übermittlungssperren kann im Fachdienst 1.3 - Bürgerservice und Kitas - der Stadt Diemelstadt, Zimmer 1, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, beantragt werden.

 

Diemelstadt, 04.02.2025

gez. Fritz, Bürgermeister