Bekanntmachung der Stadt Diemelstadt über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag, die Direktwahl des Landrats des Landkreises Waldeck-Frankenberg sowie das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern für die Direktwahl am 26. September 2021


1.    Das verbundene Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl, zur Direktwahl des Landrats für die Wahlbezirke der Stadt Diemelstadt wird in der Zeit vom 06. bis zum 10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Außenstelle des Bürgerservice, Landstraße 28, 34474 Diemelstadt-Rhoden, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerservice ist während der allgemeinen Öffnungszeiten barrierefrei nicht möglich.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

Zur Direktwahl wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Für die aktive Teilnahme an der Direktwahl ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag

  •  das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  •  seit mindestens sechs Wochen in dem Landkreis ihren Wohnsitz haben,
  •  nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen (Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige der NATO-Truppen nebst Familien) werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 05. September 2021 bei der Stadtverwaltung (Wahlamt, Rathaus, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt) zu stellen.

Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 10. September 2021 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Diemelstadt, Wahlamt, Rathaus, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. September 2021 eine verbundene Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl und die Direktwahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl, auf der kenntlich gemacht ist, für welche der Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Direktwahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheins.

In der Wahlbenachrichtigung, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der der Außenstelle des Bürgerservice, Landstraße 28, 34474 Diemelstadt-Rhoden, zur Einsichtnahme aus.

Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.    Wer einen Wahlschein für die Bundestagswahl hat, kann an der Wahl im Bundestagswahlkreis 167 - Waldeck durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Mit dem Wahlschein für die Direktwahl ist die Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises, oder durch Briefwahl möglich.

5.    Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

  •  in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  •  nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a)    wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 05. September 2021 oder die Einspruchsfrist bis zum 10. September 2021 versäumt haben,

b)    wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c)    wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden,

  • die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 24. September 2021, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem weißen Wahlschein für die Bundestagswahl erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag für die Bundestagswahl, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit dem gelben Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl des Landrats
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Direktwahl des Landrats
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,

und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

7.    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingehen. Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die Briefwahl, die mit den Briefwalunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.

8.    Sowohl der rote Wahlbrief für die Bundestagswahl, als auch der gelbe Wahlbrief für die Direktwahl werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Diemelstadt, den 27.08.2021

 

Der Magistrat der Stadt Diemelstadt

gez. Schröder, Bürgermeister und Gemeindewahlleiter