Amtliche Bekanntmachung der STADT DIEMELSTADT- Bauleitplanung der Stadt Diemelstadt- Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "GI Wrexen“ im Stadtteil Wrexen


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt hat in der 24. Sitzung der Legislaturperiode 2021-2026 am 14.11.2024 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „GI Wrexen“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 Hessische Bauordnung wurden ebenfalls als Satzung der Stadt Diemelstadt beschlossen. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „GI Wrexen“ im Stadtteil Wrexen tritt mit den getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen durch diese Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Diemelstadt, Fachdienst 3.1 Bauen, Umwelt- und Denkmalschutz, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Diemelstadt www.diemelstadt.de (Rubrik Leben > Bauen und Wohnen > Stadtentwicklung > Bebauungspläne der Stadt Diemelstadt) und im Geoportal des Landkreises Waldeck-Frankenberg

www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Hinweis nach § 44 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 3 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ziel der Planung

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „GI Wrexen“ beabsichtigt die Stadt Diemelstadt einen substantiellen Beitrag zur Sicherung und zum notwendigen Wachstum der Arbeitsplätze des ansässigen Unternehmens zu leisten und weitere endogene Entwicklungen freizusetzen. Durch die Planänderung soll ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Investitions- und Innovationskraft des ansässigen Unternehmens geleistet werden.

Auszug aus der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „GI Wrexen“

Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschnitt des Bebauungsplanes eine Anstoßfunktion erfüllen sollen. Ausschließlich der in der Stadtverwaltung als Papierexemplar vorliegende Bebauungsplan bildet die amtliche Fassung.


 

Diemelstadt, 29. November 2024

Der Magistrat der Stadt Diemelstadt

gez. Andreas Fritz, Bürgermeister