Amtliche Bekanntmachung der Stadt DiemelstadtBauleitplanung der Stadt Diemelstadt  
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 37 „Gewerbepark Steinmühle“, OT Rhoden


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt hat in der 12. Sitzung der Legislaturperiode 2021-2026 am 16.12.2022 den Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbepark Steinmühle“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO wurden ebenfalls als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Diemelstadt tritt der Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbepark Steinmühle“ mit den getroffenen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen durch diese Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Diemelstadt, in der Bücherei, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, Fachdienst 3.1 Bauen, Umwelt- und Denkmalschutz, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird während der Dienststunden der Stadtverwaltung auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung auf der Internetseite der Stadt Diemelstadt www.diemelstadt.de (Rubrik Leben > Bauen und Wohnen > Stadtentwicklung > Bebauungspläne der Stadt Diemelstadt) und im Geoportal des Landkreises Waldeck-Frankenberg www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Hinweis: Aus technischen Gründen ist der Bebauungsplan derzeit nicht abrufbar. Den Bebauungsplan finden Sie hier: Bebauungsplan Nr. 37 "Gewerbepark Steinmühle"     WLZ Bekanntmachung 23.12.2022

Hinweis nach § 44 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Diemelstadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ziele und Zwecke der Planung

Durch den Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbepark Steinmühle“ beabsichtigt die Stadt Diemelstadt die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) als „Industriegebiete“ (vgl. § 9 BauNVO) planungsrechtlich festzusetzen. Hierdurch sollen die günstigen Standortbedingungen genutzt und ein Angebot für gewerbliche und industrielle Neuansiedlungen unter Wahrung kommunaler und öffentlicher Interessen geschaffen werden. Neben der Neuansiedlung von Gewerbe und Industrie sollen somit auch endogene Entwicklungen gefördert werden. Hierdurch soll ein Beitrag zur Sicherung und zum notwendigen Wachstum vorhandener Arbeitsplätze in ansässigen Unternehmen und der Stärkung ihrer Investitions- und Innovationskraft geleistet werden.

 

Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbepark Steinmühle“

Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausschnitt des Bebauungsplanes eine Anstoßfunktion erfüllen sollen. Ausschließlich der in der Stadtverwaltung als Papierexemplar vorliegende Bebauungsplan bildet die amtliche Fassung.

Der räumliche Geltungsbereich I befindet sich nordöstlich des Ortsteils Rhoden.


Der räumliche Geltungsbereich II (Ausgleichsmaßnahme) befindet sich westlich des Ortsteils Rhoden und umfasst Teile des Waldgebietes „Rhoder Sommerhude“

Der räumliche Geltungsbereich III (Ausgleichsmaßnahme) befindet sich nordöstlich des Ortsteils Ammenhausen im Anschluss an das Naturdenkmal „Magerrasen – Der Weingarten“.


Diemelstadt, 19. Dezember 2022

Der Magistrat der Stadt Diemelstadt

 

gez. Elmar Schröder

Bürgermeister