Änderung der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahlen am 14. März 2021


Hiermit weise ich auf folgende Rechtsänderung hin:

Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

Die Rechtsänderung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Im Übrigen behält die Aufforderung vom 24. Oktober 2020 ihre Gültigkeit.

Diemelstadt, 18.12.2020                                                             

gez. Elmar Schröder
Gemeindewahlleiter