Wahlbekanntmachung der Stadt Diemelstadt für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag und die Direktwahl des Landrats des Landkreises Waldeck-Frankenberg am 26. September 2021


1.    Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Stadt Diemelstadt ist in 9 allgemeine Wahlbezirke und 1 Briefwahlbezirk eingeteilt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Bundestagswahl und/oder einen Wahlschein für die Direktwahl hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August 2021 bis 5. September 2021 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Diemelstadt, Außenstelle des Bürgerservice, Landstraße 28, 34474 Diemelstadt zur Einsichtnahme aus.

 

2.    Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Gemeindebehörde, Magistrat der Stadt Diemelstadt, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Für die Bundestagswahl wird ein weißer Wahlschein ausgestellt, mit dem Wahlberechtigte im Bundestagswahlkreis 167 – Waldeck durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen können.

Für die Direktwahl wird ein gelber Wahlschein ausgestellt, mit dem die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal im Landkreis oder durch Briefwahl möglich ist.

Mit dem jeweiligen Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

für die Bundestagswahl:

• einen amtlichen weißen Wahlschein,
• einen amtlichen weißen Stimmzettel,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an der der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

für die Direktwahl des Landrats

• einen amtlichen gelben Wahlschein,
• einen amtlichen gelben Stimmzettel,
• einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag sowie
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an der der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

Die roten und gelben Wahlbriefe mit dem jeweils dazugehörigen Stimmzettel im jeweils richtig verschlossenen Stimmzettelumschlag und dem jeweils unterschriebenen Wahlschein müssen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier (Personalausweis; Reisepass) sind zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen er wahlberechtigt ist.

Für die Bundestagswahlen werden weiße Stimmzettel mit einem Farbstreifen am linken Rand verwendet

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Für die Direktwahl des Landrats werden gelbe Stimmzettel verwendet.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt.

Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Stadthalle Rhoden, Walme 1-3, 34474 Diemelstadt zusammen.

 

4.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Während der Wahlzeit sind in und an den Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern vom jeweiligen Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

Diemelstadt, den 10.09.2021

 

Elmar Schröder

Bürgermeister

Gemeindewahlleiter