Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Diemelstadt am 08. Oktober 2023


  1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag sowie die Direktwahl des Bürgermeisters dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Stadt Diemelstadt ist in 9 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.


Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

(Straße, Nr.)

1

Ammenhausen

Dorfgemeinschaftshaus Ammenhausen

Schmillinghäuser Weg 2

2

Dehausen

Dorfgemeinschaftshaus Dehausen

Dehausen 20

3

Helmighausen

Dorfhalle Helmighausen

Neudorfer Straße 15

4

Hesperinghausen

Dorfgemeinschaftshaus Hesperinghausen

Birkenkamp 2

5

Neudorf

Dorfhalle Neudorf

Rote-Land-Straße 52

6

Orpethal

Dorfgemeinschaftshaus Orpethal

Am Kehlberg 17

7

Rhoden

Gemeinschaftshaus Rhoden

Landstraße 28

8

Wethen

Lindenhalle Wethen

Hintere Steinstraße 8

9

Wrexen

Haus des Gastes Wrexen

Südstraße 12


Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl und die Direktwahl des Bürgermeisters ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Diemelstadt im Wahlamt (Zimmer 1), Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, zur Einsichtnahme aus.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 08.10.2023 um 16:00 Uhr in der Stadthalle Rhoden, Walme 1-3, 34474 Diemelstadt, zusammen.

2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl und zur Direktwahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Stadt Diemelstadt wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt (Zimmer 1), Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk oder eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Zur Direktwahl des Bürgermeisters wahlberechtigt sind auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.

Für die Teilnahme an der Direktwahl des Bürgermeisters ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens sechs Wochen in der Stadt Diemelstadt ihren Wohnsitz haben,
  • nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17.09.2023 beim Magistrat der Stadt Diemelstadt (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; ein nochmaliges Bereithalten zur Einsichtnahme findet nicht statt.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr, beim Magistrat der Stadt Diemelstadt, Lange Straße 6, 34474 Diemelstadt, Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer einen weißen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 5 - Waldeck-Frankenberg I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer einen gelben Wahlschein für die Direktwahl des Bürgermeisters hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Diemelstadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    a.  wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis     zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben,
    b.  wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
    c.  wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem weißen Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für die Landtagswahl

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,                                                                                                                                                                                          und
  • ein amtliches weißes Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Mit dem gelben Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für die Direktwahl des Bürgermeisters

  • einen amtlichen gelben Stimmzettel,
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,                                                                                                                                                        und
  • ein amtliches gelbes Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingehen. Sie können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, ob die Empfängerin oder der Empfänger für die Landtagswahl und die Direktwahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl, für die sie wahlberechtigt sind.

Wählerinnen und Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel für die Landtagswahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
  • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

Wählerinnen und Wähler geben

  • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

und

  • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

Für die Direktwahl des Bürgermeisters hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme.

Auf dem amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl des Bürgermeisters sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden zwei Bewerber nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, die das Los entschieden hat.

Der Stimmzettel enthält Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils das Kennwort genannt. Rechts neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 22.10.2023 eine Stichwahl statt. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 Landtagswahlgesetz und § 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigen Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.


Diemelstadt, 08.09.2023

 

Der Magistrat der Stadt Diemelstadt

 

gez. Elmar Schröder

Gemeindewahlleiter